3.4 Steuersatz
Der anzuwendende Steuersatz beträgt grundsätzlich 3,5 %. Daneben bestehen jedoch Sondersteuersätze für gewisse Erwerbe durch den in § 26a Abs 1 Z 1 GGG genannten Personenkreis von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken (§ 7 Abs 1 Z 2 lit d GrEStG) iHv 2 % (nicht jedoch bei Umgründungen und Anteilsvereinigungen, hier ist bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken der Steuersatz von 3,5 % zur Anwendung zu bringen); bei Anteilsvereinigungen und qualifizierten Änderungen der Gesellschafterstruktur bei Personengesellschaften, soweit nicht land- und forstwirtschaftliche Grundstücke betroffen sind, 0,5 %.