5.2.3 Tatsächliche Übertragung des Vermögens
Anwendungsvoraussetzungen UmgrStG: Tatsächliche Übertragung des Vermögens
Das Zusammenschlussvermögen muss tatsächlich – und nicht bloß buchmäßig – bis zum letzten Tag der Neunmonatsfrist übertragen werden (§ 23 Abs 1 UmgrStG). Stehen der geplanten rechtzeitigen Vermögensübertragung rechtliche bzw behördliche Hindernisse entgegen, liegt keine Verletzung einer Anwendungsvoraussetzung des Art IV UmgrStG vor, wenn die tatsächliche Übertragung nach Vorliegen der rechtlichen Möglichkeit ohne Aufschub erfolgt. Der Übertragende muss zumindest wirtschaftlicher Eigentümer sein und seine Rechtsposition, dh das zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentum auf die übernehmende Mitunternehmerschaft übertragen: