6.1.2 Grundlagen
Gewährleistungstatbestand
Schlechterfüllung
Bei Unternehmensübertragungen ist der Veräußerer zur Übertragung eines vertragsgemäßen – mangelfreien – Unternehmens oder Anteils verpflichtet. Bietet der Veräußerer dem Erwerber die Übertragung eines (ganz oder teilweise) mangelhaften Unternehmens bzw Anteils an, ist der Erwerber berechtigt, die Übernahme des mangelhaften Unternehmens bzw Anteils zu verweigern und die mangelfreie Übertragung des Unternehmens (sofern nicht unmöglich) bzw Anteils zu verlangen. Soweit ein Verschulden des Veräußerers vorliegt, kann der Erwerber insbesondere auch den Ersatz eines allfälligen Verspätungsschadens begehren.