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Dokument-ID: 1058983
8.4.3 Grundbücherliche Eintragungen
Im Grundbuch können gem § 8 GBG drei Arten von Eintragungen erfolgen: Einverleibung, Vormerkung und Anmerkung:
Die Einverleibung dient dem unbedingten Rechtserwerb oder Rechtsverlust. Einverleibt werden daher zB das Eigentumsrecht, Pfandrecht, Dienstbarkeit, Löschung eines Pfandrechts, Löschung einer Dienstbarkeit. In allen Fällen ist für die Einverleibung die Vorlage einer Urkunde über das Erwerbsgeschäft (zB Unternehmenskaufvertrag) erforderlich.