5.7 Zusammenschluss und atypisch stille Beteiligung
Allgemeines
Beteiligt sich jemand am Unternehmen eines anderen als stiller Gesellschafter (§ 179 UGB) mit einer Vermögenseinlage und erstreckt sich die Beteiligung auch auf die stillen Reserven und den Geschäfts- oder Firmenwert des Unternehmens, liegt eine atypisch stille Gesellschaft mit betrieblichen Einkünften und steuerrechtlich eine stille Mitunternehmerschaft vor. Eine bloße Beteiligung nur am Firmenwert oder an den stillen Reserven genügt für die Mitunternehmerqualifikation nicht (VwGH 29.5.1996, 94/13/0046). Unschädlich für die Qualifikation als Mitunternehmerschaft ist es, dass die atypisch stille Gesellschaft eine bloße Innengesellschaft ist. Die stillen Gesellschafter erzielen Einkünfte gem § 2 Abs 3 Z 1 bis 3 EStG und sind steuerrechtlich wie Gesamthandeigentümer am Gesellschaftsvermögen zu betrachten (siehe EStR 2000, Rz 5815 ff). Das UmgrStG normiert keine Spezialtatbestände für atypisch stille Gesellschaften.