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Dokument-ID: 1236462
1.1.2 Erbrecht (§ 532 ABGB)
Erbrecht im subjektiven Sinn
Das Erbrecht im subjektiven Sinn ist das Recht, die Verlassenschaft bzw Erbschaft aufgrund eines Erbrechtstitels in Anspruch zu nehmen und Universalsukzessor des Verstorbenen zu werden. Das Erbrecht im subjektiven Sinn wird aus einem Erbrechtstitel (§ 533) abgeleitet, welcher den Rechtstitel für den Erwerb darstellt. Das Erbrecht erlaubt jedoch den Erben nicht, die Erbschaft eigenmächtig in Besitz zu nehmen. Der Erwerb erfolgt durch Einantwortung.