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Birgit Zettel - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1.4 Mehrere Berufungsgründe (§ 534 ABGB)

Gemischte Erbfolge

Soweit sie sich miteinander vereinbaren lassen, können mehrere Erben aufgrund mehrerer Berufungsgründe (Erbvertrag, Testament, Gesetz) Anteile an der Verlassenschaft erwerben, es kommt zu einer „gemischten Erbfolge“ (Eccher in Schwimann, ABGB III, 3. Aufl, § 533 Rz 2).

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