2.1.3 Einsetzung eines einzigen Erben (§ 554 ABGB)
Vorbemerkung
§§ 554–563 ABGB enthalten Auslegungsregeln über die Erbeinsetzung. Dabei handelt es sich um dispositives Recht: Ein auf andere Weise ermittelter Wille des Erblassers geht daher vor (vgl Rummel, ABGB2 I § 554 Rz 1). Ihren Anwendungsbereich haben diese Auslegungsregeln in erster Linie bei Zweifeln über die vom Erblasser gewollte Erbquote. So verhindern sie die Unwirksamkeit der Verfügung. Ihre Anwendung setzt freilich voraus, dass zumindest der Wille zur Erbseinsetzung unzweifelhaft feststeht (so Kralik S 173).