7.1 Allgemeines
Öffentlich-rechtliche Verhältnisse
Unter „öffentlich-rechtlichen Verhältnissen“ sind Rechtsverhältnisse zwischen bestimmten (juristischen) Personen einerseits und Verwaltungsbehörden andererseits zu verstehen. Dies entspricht der – hier herangezogenen – Definition des „öffentlichen Rechts“ als Summe aller jener Rechtsnormen, die von Verwaltungsbehörden zu vollziehen sind. Von „öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen“ – die österreichische Rechtsordnung selbst kennt keine Definition dieser Kategorie – lässt sich zweckmäßigerweise dann sprechen, wenn über rechtliche Interessen oder Rechtsansprüche, die (juristischen) Personen durch Verwaltungsvorschriften zuerkannt oder auferlegt wurden, bereits bescheidmäßig abgesprochen wurde. In der üblichen Begriffseinteilung können derartige Bescheide Leistungs-, Rechtsgestaltungs- oder Feststellungsbescheide sein.