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Neu Dokument-ID: 678121

Christian Köhler † - Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.6.9 Abschleppen und Schieben von Kraftfahrzeugen

Das Abschleppen von nicht teilweise hochgehobenen Kraftfahrzeugen ist gem § 105 Abs 1 KFG 1967 nur zulässig, wenn

  • die Lenkvorrichtung ausreichend wirksam ist;
  • mindestens eine Bremsanlage ausreichend wirksam ist;
  • sie gelenkt werden;
  • ihre Verbindung mit dem Zugfahrzeug nicht länger als 8 m und anderen Straßenbenützern erkennbar gemacht ist.

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