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Dokument-ID: 678121
1.6.9 Abschleppen und Schieben von Kraftfahrzeugen
Das Abschleppen von nicht teilweise hochgehobenen Kraftfahrzeugen ist gem § 105 Abs 1 KFG 1967 nur zulässig, wenn
- die Lenkvorrichtung ausreichend wirksam ist;
- mindestens eine Bremsanlage ausreichend wirksam ist;
- sie gelenkt werden;
- ihre Verbindung mit dem Zugfahrzeug nicht länger als 8 m und anderen Straßenbenützern erkennbar gemacht ist.