3.3 Fahrordnung auf Radfahranlagen
Radfahranlagen dürfen gem § 8a StVO, wenn sich aus den Bodenmarkierungen nichts anderes ergibt, grundsätzlich in beide Richtungen befahren werden. Radfahrstreifen müssen aber in die Richtung befahren werden, in die auf dem angrenzenden Fahrstreifen gefahren wird. Das gilt aber nicht bei Einbahnen. Nach den Regeln über die allgemeine Fahrordnung (§ 7 Abs 1 und 5 StVO) dient der Radfahrstreifen nur dem gegen die Einbahn fahrenden Radverkehr. § 8a StVO trifft keine Regelung darüber, ob Radfahrstreifen in Einbahnstraßen in beiden Richtungen oder nur gegen die Einbahnrichtung befahren werden dürfen. Für die in Fahrtrichtung der Einbahn fahrenden Radfahrer besteht daher keine Pflicht zur Benützung des Radfahrstreifens iSd § 68 Abs 1 erster Satz StVO („… gem § 8a erlaubt ist …“) (RS0131243).