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Dokument-ID: 765684
3.1.5 Die Parteistellung, Präklusion und übergangene Parteien
Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache aufgrund eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien (§ 8 AVG).