3.3 Weiterbildung
Lenker von Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs, die Inhaber eines Fahrerqualifizierungsnachweises sind, müssen gem § 44c KflG entweder alle fünf Jahre vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Fahrerqualifizierungsnachweises oder, wenn die Gültigkeitsdauer bereits abgelaufen ist, vor einer Wiederaufnahme der Tätigkeit eine Weiterbildung nachweisen. Lenker, denen vor dem 10.09.2008 eine Lenkberechtigung für die Klasse D erteilt wurde, haben spätestens bis zum 10.09.2013 oder, wenn die Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeübt wird, vor Aufnahme der Tätigkeit eine Weiterbildung nachzuweisen.