1.9 Verjährung und Anzeigepflicht
Verjährung
Die Ersatzansprüche des EKHG verjähren gem § 17 EKHG in drei Jahren ab Kenntnis des Ersatzberechtigten vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen. Die absolute Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre. Im Übrigen gelten für die Verjährung die Vorschriften des ABGB. Die Verjährungseinrede kann nur bis Schluss der Verhandlung erster Instanz erhoben werden (1 Ob 109/57). Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem das Recht zuerst hätte ausgeübt werden können. Der Beginn der Verjährungsfrist setzt die Kenntnis des Verletzten. von dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen voraus. Kann der Beschädigte aufgrund der ihm bekannten Umstände auf zumutbare Weise ohne nennenswerte Mühe Name und Anschrift des Ersatzpflichtigen in Erfahrung bringen oder sich die zur Identitätsfeststellung erforderlichen Angaben verschaffen, so gilt die Kenntnisnahme als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie dem Beschädigten bei einer entsprechenden Erkundigung zuteil geworden wäre.