Parkplatz
Es ereignete sich ein Verkehrsunfall im Bereich eines auf einem Betriebsgelände befindlichen Parkplatzes, der überwiegend überbaut ist. Der Lenker eines Pkw fuhr auf einer nicht überdachten Zufahrtsstraße geradeaus und kollidierte mit einem anderen Pkw-Lenker, der von rechts aus dem überbauten Teil des Parkplatzes kam. Gem § 19 Abs 6 StVO haben Fahrzeuge im fließenden Verkehr den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die von Nebenfahrbahnen, Fußgängerzonen, Wohnstraßen, Haus- oder Grundstücksausfahrten, Garagen, Parkplätzen, Tankstellen, Feldwegen oder dergleichen kommen. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten eines Parkplatzes, der großteils unter einem darüber befindlichen Gebäude situiert ist und von den übrigen Parkflächen und der Zu- und Abfahrtsstraße durch Pfeiler, auf denen das darüber befindliche Gebäude ruht, abgegrenzt ist, bei objektiver Beurteilung eine unterschiedliche Ausgestaltung der Verkehrsflächen iSd § 19 Abs 6 StVO anzunehmen, weil die unterhalb des Gebäudes liegende Abfahrt von den Parkplätzen nach objektiven Kriterien den Eindruck einer Garagenausfahrt vermittelt. Es ist daher – entgegen der Ansicht der Vorinstanzen – von einem Vorrang des die Zufahrtstraße befahrenden Pkw-Lenkers auszugehen (OGH 21.2.2013, 2 Ob 213/12f).
Ein eingezäunter Parkplatz eines Gasthauses, bei dessen Einfahrt ein Schild mit dem Hinweis „Parken nur für Gäste“ angebracht ist, ist auch als Straße mit öffentlichem Verkehr zu qualifizieren (VwGH Ro 2017/02/0015).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch ein im Eigentum eines Privaten stehender Parkplatz eine Straße mit öffentlichem Verkehr, wenn nicht durch eine entsprechende Kennzeichnung oder Abschrankung erkennbar ist, dass das Gegenteil zutrifft. Unter Benutzung für jedermann unter den gleichen Bedingungen ist zu verstehen, dass irgendeine denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs jedermann offenstehen muss. Der Begriff der Benützung unter den gleichen Bedingungen kann nicht so ausgelegt werden, dass die Einschränkung einer Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche entzöge (VwGH Ro 2017/02/0015).