2.5.3 Der Rücktritt von der Verfolgung
Nach einem nicht bloß vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung des Beschuldigten nach diesem Hauptstück (§§ 200 Abs 5, 201 Abs 5, 203 Abs 4 und 204 Abs 1 StPO) ist eine Fortsetzung gem des Strafverfahrens § 205 StPO nur unter den Voraussetzungen der ordentlichen Wiederaufnahme (§§ 352 ff StPO) zulässig. Wird die Maßnahme wie vorgeschrieben erfüllt, ist es somit der Staatsanwaltschaft verwehrt, eine dem betreffenden Sachverhalt zu Grunde liegende Handlung strafrechtlich weiter zu verfolgen.