1.6.7 Pflichten eines Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers
Gem § 103 Abs 1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug samt Anhänger dem KFG 1967 und auf dessen Grundlage erlassener Verordnungen entspricht. Der Zulassungsbesitzer hat darüber hinaus dafür zu sorgen, dass bei Fahrten das vorgeschriebene Verbandszeug, die Warneinrichtung, erforderlichenfalls eine reflektierende Warntafel, bei bestimmten Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg ein Unterlegkeil und die erforderlichen Winterreifen und Schneeketten bereitgestellt sind. Der Zulassungsbesitzer darf das Lenken seines Kraftfahrzeuges oder die Verwendung seines Anhängers nur Personen überlassen, welche die erforderliche Lenkberechtigung, das Mindestalter, das Prüfungszeugnis oder den erfolgreichen Abschluss der Lehrabschlussprüfung des Berufskraftfahrers oder den Fahrerqualifikationsnachweis besitzen, und wenn es keiner Lenkerberechtigung bedarf, die entsprechenden Kriterien erfüllen, und bei Feuerwehrfahrzeugen die erforderliche Lenkberechtigung und den erforderlichen Feuerwehrführerschein besitzen. Der Zulassungsbesitzer darf Omnibusse nur an Personen vermieten, die nachweisen, dass sie Fahrschulbesitzer sind und den Omnibus für Schul- oder Prüfungsfahrten zum Erwerb einer Lenkberechtigung benötigen. Ein Zulassungsbesitzer darf schließlich Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge nur an Personen vermieten, die nachweisen, dass sie Fahrschulbesitzer sind und den Lastkraftwagen oder das Sattelzugfahrzeug für Schul- oder Prüfungsfahrten zum Erwerb einer Lenkberechtigung benötigen, glaubhaft nachweisen, dass das Kraftfahrzeug für eine unentgeltliche private Güterbeförderung benötigt wird, oder anhand ihrer Gewerbeberechtigung nachweisen, dass sie zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes mit Kraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis insgesamt 3.500 kg berechtigt sind.