Fahrstreifenwechsel
Nach der Rechtsprechung besteht das strafbare Verhalten nach der Bestimmung gem § 11 Abs 1 StVO in der Unterlassung des Lenkers, sich davon zu überzeugen, dass die Änderung der Fahrtrichtung oder der Wechsel des Fahrstreifens ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist (wobei zum Tatbild nicht gehört, dass eine Gefährdung anderer Straßenbenützer erfolgt ist). Weiters liegt ein „Fahrstreifenwechsel“ schon dann vor, wenn der Lenker zumindest teilweise auf einen anderen Fahrstreifen gerät (VwGH 25.01.2005, 2001/02/0154).
Ein Pkw-Lenker unterließ es anlässlich des Verlassens eines Kreisverkehrs, den Blinker zu betätigen und wurde gem § 99 Abs 3 lit a iVm § 11 Abs 3 StVO bestraft. Gem § 11 Abs 2 erster Satz StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Der Tatbestand der „nicht rechtzeitigen“ Anzeige in § 11 Abs 2 StVO umfasst sowohl die verspätete Anzeige als auch das Unterbleiben der Anzeige überhaupt. § 11 Abs 3 StVO behandelt demgegenüber nur die Mittel, mit denen die Fahrtrichtungsanzeige oder der Wechsel des Fahrsteifens anzuzeigen ist, hat aber mit der Verpflichtung hierzu an sich nichts zu tun. Durch die Subsumtion des dem Pkw-Lenker angelasteten Verhaltens unter § 11 Abs 3 StVO wurde der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb er aufzuheben war (VwGH 24.08.2001, 99/02/0322).
Es ist von einem Fahrstreifenwechsel auch dann auszugehen, wenn ein Fahrzeug seine Fahrtrichtung so ändert, dass es nur teilweise auf einen anderen Fahrstreifen gerät (VwGH 25.01.2005, 2001/01/0154).
Der Fahrstreifenwechsel hat auch beim Vorliegen einer bloßen Möglichkeit der Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer zu unterbleiben (LVwG Nidererösterreich 16.08.2017, LVwG-S-1931/001-2016).