1.4.2 Haftung bei Schwarzfahrt
Schwarzfahrer
§ 6 Abs 1 EKHG sieht vor, dass jemand, der zur Zeit des Unfalls das Kraftfahrzeug ohne Willen des Halters benutzte, anstelle des Kraftfahrzeughalters für den Ersatz des Schadens haftet. Keine Schwarzfahrt ist hingegen, wer das Kraftfahrzeug nicht als Verkehrsmittel, sondern um etwa darin zu nächtigen, benützt. Der Halter des Kraftfahrzeugs ist für das Vorliegen einer Schwarzfahrt beweispflichtig, wenn er sich von seiner Halterhaftung gem § 5 EKHG befreien will. Der anstelle des Halters haftende Schwarzfahrer wird von seiner Haftung befreit, wenn er den Entlastungsbeweis erbringt. Die solidarische Haftung des Halters ist keine Verschuldenshaftung mit den Rechtsfolgen der Schadenshaftung nach bürgerlichem Recht, sondern eine Gefährdungshaftung mit den Rechtsfolgen des EKHG.