© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 677413

Alexander Kdolsky - Angela Yonkova | Glossar

Fahrverbot

Ein Pkw-Lenker fuhr trotz des Vorschriftszeichens „Fahrverbot (in beide Richtungen)“ gem § 52 lit a Z 1 StVO in einen Baustellenbereich ein. Dort befand sich ein Bagger im Betrieb. Ein Vorarbeiter der Straßenmeisterei bemerkte den Pkw, ging auf diesen zu und machte dem Lenker Vorhaltungen darüber, dass die Straße gesperrt sei. Währenddessen wurde er von dem in Drehung versetzten Heck des Baggers erfasst und verletzt. Der Sinn des Fahrverbots nach § 52 lit a Z 1 StVO liegt darin, jede Gefahr, die durch unbefugt Fahrende hervorgerufen werden könnte, hintanzuhalten. Ziel ist es, den allgemeinen Kfz-Verkehr zu unterbinden, um im betroffenen Straßenabschnitt zB Bauarbeiten zu ermöglichen. Ist daher in einem Straßenabschnitt ein allgemeines Fahrverbot ausgesprochen, weil dort Bauarbeiten durchgeführt werden sollen, ist es als vom Schutzzweck der Norm mitumfasst anzusehen, Schäden zu verhindern, die sich aus der sonst notwendigen Beobachtung von Verkehrsteilnehmern ergeben könnten, und daher auch Bauarbeiter vor den Gefahren zu schützen, die von Fahrzeugen verursacht wurden, welche mit den Tätigkeiten auf der Baustelle nicht im Zusammenhang stehen. Diese Gefahr hat sich konkret verwirklicht. Der Vorarbeiter begab sich allerdings gerade in jene Bereiche, in dem der Bagger eingesetzt war. Dies ist ihm in Höhe eines Drittels als Mitverschulden anzulasten (OGH 22.12.2011, 2 Ob 140/11v).

Vom Schutzzweck der Norm sind nicht nur Baufahrzeuge, sondern auch die den Baustellenbereich befugt befahrenden Lieferanten von Baumaterial umfasst (OGH 07.05.2013, 2 Ob 152/12k).

Das Fahrverbot gem § 52 lit a Z 9a StVO (Fahrverbot für über … m breite Fahrzeuge) bezieht sich auf die „größte“ Breite des Fahrzeuges. Dies ergebe sich nach der Judikatur bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung klar und eindeutig. Es könne darunter von einem geschulten und geprüften Kraftfahrzeuglenker nur die Fahrzeugbreite mit Berücksichtigung der Außenspiegel des Fahrzeuges verstanden werden (LVwG Salzburg 17.08.2016, 405-4/456/1/4-2016, 405-4/456/1/4-2016).