Wohnstraße
Bei der Wohnstraße handelt es sich um eine verkehrsberuhigte Zone, wobei eine Legaldefinition im § 2 Abs 1 Z 1a StVO zu finden ist. Eine Wohnstraße wird als „eine für den Fußgänger- und beschränkten Fahrzeugverkehr gemeinsam bestimmte und als solche gekennzeichnete Straße“ definiert (BGBl 1983/174).
Gem § 94d Z 8a StVO gehört die Bestimmung von Wohnstraßen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden, sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten, noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll.
§ 76b StVO bestimmt näher die Voraussetzungen, unter welchen Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig durch Verordnung zu Wohnstraßen zu erklären sind. Eine Behörde kann es dann tun, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, die Entflechtung des Verkehrs oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes erfordert (§ 76b Abs 1).
Grundsätzlich gilt in einer Wohnstraße ein Fahrzeugverkehrsverbot, außer es bestehen gesetzliche Ausnahmen. Ausgenommen ist der Fahrradverkehr, das Befahren mit Fahrzeugen des Straßendienstes, der Müllabfuhr, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr in Ausübung des Dienstes sowie das Befahren zum Zweck des Zu- und Abfahrens (BGBl I 1998/92, § 76b Abs 1 letzter Satz).
Unter Zufahren ist ein Halten (darunter fällt auch die Ladetätigkeit iSd § 2 Abs 1 Z 27) und ein Parken zu verstehen, wobei Parken von Kfz nur an den dafür gekennzeichneten Stellen erlaubt ist (§ 23 Abs 2a StVO, Kommentar StVO, Grundtner). Unter Zu- und Abfahren ist ein Durchfahren nicht subsumierbar, daher wird damit der objektive Tatbestand des § 76b Abs 1 StVO erfüllt (VwGH 23.9.1988, 88/02/0056).
Bei der Verletzung des § 76b Abs 1 StVO handelt es sich um ein sog Ungehorsamsdelikt nach § 5 Abs 1 VStG, wobei der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht; insofern wird sein Verschulden vermutet (VwGH 29.4.1987, 87/03/0045, 23.9.1988, 88/02/0056).
In Wohnstraßen ist mit einer Schrittgeschwindigkeit (4 km/h–5 km/h) zu fahren und um diese zu gewährleisten, dürfen Schwellen, Rillen, Bordsteine und ähnliche bauliche Hindernisse errichtet werden, die allerdings den Fahrzeugverkehr nicht gefährden dürfen (§ 76b Abs 4 StVO).
Auf Wohnstraßen darf nur mit „fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug“ gespielt werden. Es muss sich daher um ein Kinderfahrrad handeln, das einen Felgendurchmesser von höchstens dreihundert Millimetern aufweist. Bei einem Laufrad (für Kleinkinder) handelt es sich jedenfalls um ein „einem fahrzeugähnlichen Kinderspielzeug ähnliches Bewegungsmittel“ iSd § 88 Abs 2 erster Satz StVO (OGH 22.01.2014, 2 Ob 243/13v).
Die Lenker von Fahrzeugen dürfen Fußgänger und Radfahrer nicht gefährden, allerdings darf der Fahrzeugverkehr nicht mutwillig von den Fußgängern behindert werden (§ 76b Abs 2 und 3 StVO). Es gilt kein Spielverbot iSd § 88 Abs 1 StVO. Rollschuhfahren ist erlaubt und Kinder unter 12 Jahren dürfen auch ohne Aufsicht Rollschuh fahren (§ 88a Abs 1 Z 2 und 4 StVO).
Am Anfang und am Ende einer Wohnstraße sind die betreffenden Hinweiszeichen iSd § 53 Abs 1 Z 9c, 9d StVO anzubringen. Nach der Judikatur des VwGH bekommt das Zeichen des § 53 Abs 1 Z 9c betreffend Wohnstraßen seinen eindeutigen normativen Gehalt erst durch den § 76b StVO (VwGH 16.12.1992, 92/02/0266).
Die Erforderlichkeit der Erklärung eines bestimmten Gebietes zur Wohnstraße iSd § 76b Abs 1 StVO wurde vom VfGH am 15.12.1992, V 16, 17/92 judiziert. Danach wurde die betreffende VO der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 05.07.1985, Z 10-D-833/16, die einen Teil der Hauptstraße zur Wohnstraße erklärte, gem Art 139 B-VG als gesetzwidrig aufgehoben, weil sie sich nicht als „erforderlich“ erwies. Der Rechtssatz lautete: „Die verordnete Wohnstraße erweist sich nicht als ‚erforderlich‘ iSd § 76b Abs 1 StVO 1960, weil damit nicht die Wohnbevölkerung beim Betreten der Fahrbahn (und beim Spielen) an einer konkreten Straßenstelle oder in einem bestimmten Gebiet zu Lasten des Fahrzeugverkehrs, dem das Durchfahren durch die Wohnstraße verboten und die Zu- und Abfahrt lediglich mit Schrittgeschwindigkeit erlaubt ist, geschützt wird; sondern weil im ganz überwiegenden Interesse des Fremdenverkehrs auf einer relativ langen Straßenstrecke mit qualifizierter Verkehrsbedeutung diese Verkehrsbeschränkung verfügt wurde, ohne dass eine wirksame Durchsetzung sonstiger Schutzmaßnahmen, wie etwa einer Geschwindigkeitsbeschränkung oder nach Änderung der straßenrechtlichen Bewertung ein teilweises Fahrverbot, hinreichend erwogen wurde“.
Dem Nachbarn kommt aus der straßenverkehrsrechtlichen Erklärung einer Straße zur Wohnstraße iSd § 76b StVO 1960 kein Nachbarrecht gem § 6 Abs 2 NÖ BauO zu (VwGH 2013/05/0074).