3.1.7 Die Grundsätze des Verwaltungsstrafverfahrens
Neben dem justiziellen Strafrecht, welches ausschließlich von den Gerichten vollzogen wird, besteht das Verwaltungsstrafrecht. Gelegentlich wird es als „kleiner Bruder“ angesehen, doch diese Ansicht ist heute nur mehr eingeschränkt vertretbar. Gerade in Bezug auf die Höhe von Strafen ist festzustellen, dass das Verwaltungsstrafrecht in zahlreichen Bereichen den gerichtlichen Dimensionen kaum nachhängt. Auch die Intensität des zu ahndenden Unrechtsgehalts ist nicht immer niedriger. In einigen europäischen Staaten ist etwa das Lenken eines Fahrzeuges unter Alkoholeinfluss in das gerichtliche Strafrecht integriert worden – im Gegensatz zu Österreich, das verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen dafür schuf. Das Schwert des Verwaltungsstrafrechts kann durchaus sehr scharf schneiden, man denke nur etwa an die Entziehung der Gewerbeberechtigung (§ 87 GewO) aufgrund von verwaltungsstrafrechtlich relevanten Handlungen.