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Neu Dokument-ID: 678277

Christian Köhler † | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.5 Erledigung des Verfahrens

Die ZPO zählt in den §§ 390 bis 396 und 423 die einzelnen Urteilsarten auf und unterscheidet zwischen End-, Teil-, Zwischen-, Ergänzungs- und Versäumungsurteilen sowie Urteilen aufgrund von Verzicht oder aufgrund eines Anerkenntnisses. Nach Art des Klagebegehrens, wird zwischen Leistungs-, Feststellungs-, und Rechtsgestaltungsurteilen unterschieden (Rechberger in Rechberger ZPO § 390 Rz 6).

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