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Alexander Kdolsky | Glossar

Werbungen außerhalb des Ortsgebietes

Durch das Wort „ansonsten“ in § 84 Abs 2 StVO wird eine Abgrenzung zur Regelung des Abs 1 vorgenommen. Nur andere als im Abs 1 dargestellte Ankündigungen unterliegen dem Verbot des Abs 2, wobei weiters der Abs 3 einen Ausnahmetatbestand zum Verbot des Abs 2 normiert. Der als Ausnahme zum Regelungssystem der Abs 2 und 3 (Verbot mit Ausnahmebewilligungstatbestand) gestaltete Abs 1 des § 84 StVO ist dabei so gefasst, dass nach seinem klaren Wortlaut („… nur …“) die Ankündigungen für die darin genannten Einrichtungen nur in der im Gesetz bestimmten Form (zB Hinweiszeichen „Verkehrsfunk“ gem § 53 Abs 1 Z 4a StVO) erfolgen dürfen. Das heißt aber auch, dass das Gesetz eine Ausnahmebewilligung nach § 84 Abs 3 StVO für eine andere Form der Ankündigung (als mit dem Hinweiszeichen „Verkehrsfunk“) nicht vorsieht (VwGH 25.01.2008, 2007/02/0032).

Bei der Beurteilung der in § 84 Abs 3 StVO genannten Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen, sodass es nicht zu beanstanden ist, wenn deren Vorliegen bei einer vom beworbenen Standort mehr als 2 km entfernten Werbeanlage und sohin ein vordringliches Bedürfnis der Straßenbenützer oder ein erhebliches Interesse derselben verneint wurden (VwGH 23.01.2009, 2008/02/0244).

Zum Entfernungsauftrag gem § 84 Abs 4 StVO ist festzuhalten, dass unter das Verbot des § 84 Abs 2 StVO lediglich die Werbungen und Ankündigungen selbst, nicht aber auch alle Tafeln, Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, fallen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann gegeben, wenn Werbung und Werbeträger eine untrennbare Einheit darstellen (VwGH 25.01.2008, 2007/02/0032).

Einer Liegenschaftseigentümerin wurde bescheidmäßig der Auftrag erteilt, eine Werbung gem § 84 Abs 2 und 4 iVm § 100 Abs 4 StVO zu entfernen. Die Eigentümerin gestand zu, dass sich die Werbetafel innerhalb von 100 m vom Fahrbahnrand der (Stadt)Autobahn befindet. Nach § 84 Abs 2 erster Satz StVO sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand idR verboten. Aus der Legaldefinition des § 2 Abs 1 Z 15 StVO iVm der für Autobahnen geltenden Ausnahmebestimmung nach § 53 Abs 1 Z 17a StVO ergibt sich, dass eine Autobahn auch innerhalb des politischen Gebietes einer Gemeinde als außerhalb von Ortsgebieten gelegen anzusehen ist. In Anbetracht des § 84 Abs 2 StVO kommt es somit auf die Entfernung der Werbung vom Fahrbahnrand einer Straße, welche außerhalb des Ortsgebietes liegt, an. Nach dem Gesetzeswortlaut und dem Zweck dieser Bestimmung ist jeweils auf alle Straßen, in deren Blickfeld (welches der Gesetzgeber mit 100 m vom jeweiligen Fahrbahnrand aus festgelegt hat) die Werbung bzw Ankündigung fällt, abzustellen, weshalb der bescheidmäßige Auftrag zur Entfernung der Werbung nicht zu beanstanden ist (VwGH 26.05.2009, 2008/02/0414).

Eine nicht unter § 84 Abs 2 StVO fallende „Innenwerbung“ liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn Tafeln (hier mit dem Schriftzug der Raststätte) ungefähr 200 m vom Gewerbebetrieb entfernt sind und die dazwischen liegenden Grundstücke nicht für Zwecke dieses Gewerbebetriebes benützt werden können (VwGH 2009/02/0099).