1.13 Beförderungsbedingungen
Die Beförderungsbedingungen sind gem § 32 KflG vor ihrer Anwendung der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen, soweit sie für das Unternehmen im Einzelfall von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen). Diese hat vor ihrer Entscheidung über das betreffende Ansuchen den Bundesminister bzw die Bundesministerin für Wirtschaft, Familie und Jugend, die zuständige Wirtschaftskammer und die Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie allenfalls von den Besonderen Beförderungsbedingungen betroffene in § 5 Abs 1 Z 1 KflG bezeichnete Verkehrsunternehmen zu hören. Gleiches gilt auch für Änderungen der Besonderen Beförderungsbedingungen. Die Aufsichtsbehörde kann überdies eine Änderung der Besonderen Beförderungsbedingungen verlangen, wenn sich die für ihre Genehmigung maßgeblichen Umstände wesentlich geändert haben.