Seitenabstand
Die Bestimmung des § 15 Abs 4 StVO dient dem Schutz des zu überholenden Verkehrsteilnehmers (RIS-Justiz RS0027479). Die Vorschrift des § 15 Abs 4 StVO verfolgt geradezu den Zweck, bei Überholvorgängen die Gefahr von Kollisionen infolge geringfügiger Änderungen in der Fahrspur des überholten Fahrzeuges auszuschließen (RIS-Justiz RS0074010).
Der beklagte Motorradfahrer setzte bei einer Geschwindigkeit von etwa 100 km/h zum Überholen des mit etwa 45 km/h fahrenden Motorfahrrads an, dessen (klagender) Lenker plötzlich zum Linksabbiegen auslenkte, wobei er einen Seitenabstand von 1,5 m gewählt hatte. Es kam zur Kollision. Eine allgemeine Regel über die Größe des Sicherheitsabstands lässt sich nicht aufstellen. Die Beantwortung der Frage, welcher seitliche Abstand als „entsprechend“ iSd § 15 Abs 4 StVO anzusehen ist, hängt von der jeweiligen Verkehrssituation im Einzelfall ab und ist unter Bedachtnahme auf die Fahrgeschwindigkeit und Art des überholten Fahrzeugs zu beurteilen. Der Seitenabstand muss umso größer sein, je höher die Fahrgeschwindigkeit des überholenden Fahrzeugs und je labiler das überholte Fahrzeug (mehrspurig, einspurig) ist. Beim Überholen eines einspurigen Fahrzeugs ist unter normalen Umständen ein Seitenabstand von einem Meter ausreichend, nicht aber bei einer Fahrgeschwindigkeit von 85 bis 100 km/h und einer Sichtbehinderung gegenüber dem zu überholenden Fahrzeug. Der Überholende darf den Seitenabstand nicht größer als nach § 15 Abs 4 StVO erforderlich wählen, denn auch er bleibt an die Grundregel des § 7 Abs 1 StVO gebunden, wonach jeweils so weit rechts zu fahren ist, als dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. Die Beurteilung der Berufungsinstanz, 1,5 m seien konkret ausreichend gewesen, hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung (OGH 14.11.2013, 2 Ob 124/13v).