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Neu Dokument-ID: 677718

Andreas Frank - Christian Köhler † - Karin Zahiragic - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.4 Verhalten bei Bodenmarkierungen

Sperrlinien und Sperrflächen

Sperrlinien und Sperrflächen (siehe auch die Anmerkungen zu § 54 StVO) dürfen nicht überfahren werden. Eine Sperrlinie, die neben einer Leitlinie liegt, ist von dem Fahrzeuglenker zu beachten, der auf der Seite der Sperrlinie fährt (§ 9 Abs 1 StVO). Das Verbot, Sperrlinien zu überfahren, dient zum Schutz des Gegenverkehrs, nicht des nachfolgenden Verkehrs. Auch erlaubterweise nach links abbiegende Verkehrsteilnehmer sind vom Schutzzweck des § 9 Abs 1 StVO erfasst (OGH 13.02.2014, 2 Ob 17/14k). Das Überfahren einer Sperrlinie ist zulässig, wenn ein Vorbeifahren an einem Hindernis anders nicht möglich ist. Dies darf jedoch nur unter Anwendung ganz besonderer Aufmerksamkeit und Vorsicht (unter Umständen Warnzeichen, Einweisen) geschehen (RS0073413). Ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 9 Abs 1 StVO wiegt schwerwiegender als ein Verstoß gegen § 7 Abs 1 und 2 StVO.

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