1.1.2 Parteifähigkeit
Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist. Die Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein (§ 16 ABGB). Sie beginnt bei einer natürlichen Person mit vollendeter Geburt und endet mit dem Tod. Selbst ungeborene Kinder sind bedingt durch die spätere Geburt und beschränkt, als es nur um ihr Recht geht, rechtsfähig (§ 22 ABGB). Bestehen Zweifel, ob ein Kind lebendig oder tot geboren wurde, wird die Lebendgeburt vermutet. Ist der Tod nicht feststellbar, kann eine Todeserklärung nach dem TEG beantragt werden.