Vorbeifahren
Ein Lkw-Lenker unterließ es, wegen eines entgegenkommenden, über die Fahrbahnmitte geratenen Pkw beim Vorbeifahren den erforderlichen Seitenabstand einzuhalten, wodurch ein am rechten Fahrbahnrand abgestellter Pkw beschädigt wurde; er habe dadurch die Vorschrift nach § 17 Abs 1 StVO übertreten. Gem § 2 Abs 1 Z 30 StVO gilt als Vorbeifahren das Vorbeibewegen eines Fahrzeuges an einer sich auf der Fahrbahn befindenden, sich nicht fortbewegenden Person oder Sache, insbesondere an einem anhaltenden oder parkenden Fahrzeug. Gem § 17 Abs 1 StVO ist das Vorbeifahren nur gestattet, wenn dadurch andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, weder gefährdet noch behindert werden. Für die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes gelten die beim Überholen zu beachtenden Vorschriften, das heißt, dass ein der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechender seitlicher Abstand einzuhalten ist (§ 15 Abs 4 StVO). Erlaubte vorliegendenfalls der Gegenverkehr nicht die Einhaltung eines ausreichenden Seitenabstandes zu den rechts parkenden Fahrzeugen, so war das Vorbeifahren nicht gestattet; der Lkw-Lenker hätte anhalten müssen. Die Bestrafung erfolgte zu Recht (VwGH 31.10.1990, 90/02/0104).
Für das Vorbeifahren iSd § 17 Abs 4 StVO kommt es darauf an, ob hiefür ein eigener Fahrstreifen zur Verfügung steht. Dass ein Vorbeifahren nur unter Benützung von sonstigen Fahrbahnteilen oder außerhalb der Fahrbahn gelegenen Flächen möglich ist, genügt nicht (RIS-Justiz RS0114992).