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Dokument-ID: 677663
2.3.3 Rechtswidrigkeit
§ 1295 Abs 1 ABGB unterscheidet danach, ob ein Schaden durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung zu einem Vertrag durch rechtswidriges Verhalten herbeigeführt wurde. Eine Ersatzpflicht entsteht ebenso, wenn jemand einen Schaden durch einen absichtlichen Verstoß gegen die guten Sitten herbeiführte (§ 1295 Abs 2 ABGB).