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Dokument-ID: 1133009
2.3 Leiter des Betriebsdienstes
Zur Wahrung der Sicherheit des Kraftfahrlinienbetriebes und zur Besorgung der ihm nach § 20 Abs 1 Z 10 KflG obliegenden Aufgaben kann der Unternehmer gem § 41 KflG einen Leiter des Betriebsdienstes bestellen.