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Dokument-ID: 678020
1.5.6 Grenzüberschreitende Verfolgung von Verkehrsübertretungen
Wenn bei den Verkehrsübertretungen gem § 47a Abs 3 Z 1 bis 8 KFG 1967 der Lenker eines Fahrzeugs mit ausländischem Kennzeichen nicht sofort festgestellt werden kann, hat die Behörde gem § 84 Abs 1 KFG 1967 im Wege eines automationsunterstützten Abrufs iSd Art 4 der Richtlinie 2015/413/EU unter Angabe des vollständigen Kennzeichens bei nationalen Kontaktstelle (§ 47a KFG 1967) den Fahrzeughalter (Zulassungsbesitzer) zu ermitteln.