1.3.5 Beweisverfahren
Nach rechtzeitigem Einlangen der Klagebeantwortung oder des Einspruches gegen den bedingten Zahlungsbefehl hat das Gericht eine vorbereitende Tagsatzung so anzuberaumen, dass den Parteien von der Zustellung der Ladung bis zur Tagsatzung eine Frist von drei Wochen zur Vorbereitung bleibt (§ 257 Abs 1 ZPO). Mittels eines spätestens eine Woche vor der Verhandlung einzulangenden vorbereitenden Schriftsatzes können die Parteien Anträge, Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie Behauptungen und Beweisanträge stellen.