3.5 Vorläufige Abnahme
§ 39 FSG regelt die vorläufige Abnahme des Führerscheins und des Mopedausweises durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht für den Fall, dass das Verhalten des Lenkers deutlich zu erkennen gibt, dass er (insbesondere durch Alkohol, Suchtmittel, Medikamente oder einen außergewöhnlichen Erregungs- und Ermüdungszustand) nicht mehr die volle Herrschaft über Geist und Körper besitzt und ein Kraftfahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt bzw dies versucht. Darüber hinaus können diese Dokumente auch bei Fahruntauglichkeit durch Alkohol (festgestellte Alkoholbeeinträchtigung oder Verweigerungsdelikt) vorläufig abgenommen werden, wenn der Lenker ein Fahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen bzw dies versucht hat. Ebenso kann einem Lenker bei mit technischen Hilfsmitteln festgestellten Geschwindigkeitsübertretungen, die mit einer Entziehung geahndet werden, der Führerschein (nicht aber der Mopedausweis) vorläufig abgenommen werden (vgl Ströbich/Triendl, Alkohol- und Geschwindigkeitsdelikte im Straßenverkehr [2009], 489).