Behinderte
Inhaber eines entsprechenden Ausweises dürfen auf unter anderen an Straßenstellen, für die ein Halte- und Parkverbot gilt, mit dem von ihnen selbst gelenkten Fahrzeug oder mit einem Fahrzeug, das sie als Mitfahrer benützen, zum Aus- oder Einsteigen einschließlich des Aus- oder Einladens der für den Ausweisinhaber nötigen Behelfe (wie etwa ein Rollstuhl u dgl) für die Dauer dieser Tätigkeiten halten.
Der Besitz eines Behindertenpasses mit entsprechender Zusatzeintragung begründet einen Rechtsanspruch auf Ausstellung des Ausweises. Die Zusatzeintragung hat eine Bescheinigung über die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu enthalten (VwGH 1.6.2022, Ra 2022/02/0068, ZVR 2022/160).