Neu
Dokument-ID: 677566
1.4.1 Halterhaftung
Der Halter eines Kraftfahrzeuges haftet nach § 5 EKHG für den Ersatz von Personen- und Sachschäden (§ 1 EKHG). Mehrere Halter desselben Kraftfahrzeuges haften zur ungeteilten Hand. Der Begriff des Halters ist im EKHG nicht definiert.