1.3.9 Wirkung eines Strafurteils
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gilt der Grundsatz, dass die Rechtskraft strafgerichtlicher Verurteilungen eine derartige Wirkung habe, dass sich niemand im nachfolgenden Zivilprozess einer anderen Partei gegenüber darauf berufen kann, dass er eine Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen hat, gleichviel, ob der andere am Strafverfahren beteiligt war oder in welcher verfahrensrechtlichen Stellung er dort aufgetreten ist. Endet das Strafverfahren mit einer strafgerichtlichen Verurteilung, so hat der OGH für einen solchen Fall ausgesprochen, dass bei der Kausalität und Adäquanz die Zivilgerichte daran gebunden sind, dass der Täter die im Strafurteil festgestellte Tat tatsächlich begangen hat und dass die Tat für den Eintritt des Schadens kausal war. Eine derartige Bindungswirkung entfalten Strafverfügungen und strafgerichtliche Entscheidungen, nicht jedoch freisprechende, strafgerichtliche Erkenntnisse und diversionelle Erledigungen.