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Dokument-ID: 1001208
1.1.8 Verfahrenshilfe
Bei Gewährung der Verfahrenshilfe ist eine Partei von der Tragung der Verfahrenskosten für den eigenen Anwalt einstweilig befreit. Dies heißt aber nicht, dass bei Verlust des Prozesses dem Gegner bzw dessen Rechtsanwalt die ihr im Prozess entstandenen Kosten nicht zu ersetzen sind. Einer Befreiung von der Verfahrenshilfe kann vom Gericht zur Gänze oder teilweise stattgegeben werden.