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Dokument-ID: 1026773
2.3 Regress und Forderungsübergang
Allgemeines
Soweit der Versicherer den Dritten nach § 158c VersVG befriedigt, geht gem § 158f VersVG die Forderung des Dritten gegen den Versicherungsnehmer auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Dritten geltend gemacht werden.