7.5 Geschlossene Züge von Fußgängern
Geschlossene Züge von Fußgängern haben die Fahrbahn zu benützen (s § 77 StVO). Charakteristikum ist das Zusammengehörigkeitsgefühl der Teilnehmer, das durch die äußere Ordnung einer Fußgängergruppe deutlich wird (vgl OGH 12.02.1998, 2 Ob 17/98h, RS 0109652). Darunter fallen beispielsweise Verbände des Bundesheeres, Prozessionen, Leichenbegängnisse, eine Wallfahrergruppe oder Kinder- oder Schülergruppen. Letztgenannte haben aber nur in Ermangelung von Gehsteigen, Gehwegen oder Straßenbanketten die Fahrbahn zu nutzen. Im Falle der Fahrbahnbenützung sind die Bestimmungen des II. Abschnittes, somit auch das Rechtsfahr- bzw -gehverbot (vgl OGH 12.02.1998, 2 Ob 17/98h, RS 0109653), sowie die Regelungen bzgl der Bedeutung der Arm- und Lichtzeichen zu beachten.