1.5.3 Fahrzeuge und Anhänger mit ausländischem Kennzeichen
Art 3 Abs 1 und 2 der Richtlinie 2009/103/EG schreibt den Mitgliedstaaten zweckdienliche Maßnahmen vor, um sicherzustellen, dass die Haftpflicht für Fahrzeuge im Mitgliedstaat durch eine Versicherung gedeckt ist und auch Schäden in anderen Mitgliedstaaten abgedeckt sind. Art 5 der Richtlinie 2009/103/EG sieht Ausnahmen von dieser Verpflichtung vor. § 62 Abs 1 KFG 1967 schreibt vor, dass für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit ausländischem Kennzeichen, muss, wenn sie in Österreich auf Straßen mit öffentlichen Verkehr verwendet werden, die Haftung des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs aufgrund einer Grünen Karte, oder auf der Grundlage einer unterstellten Versicherungsdeckung im Sinne des Übereinkommens zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30.05.2002, oder aufgrund eines beim Eintritt nach Österreich abgeschlossenen Versicherungsvertrags (Grenzversicherung), bestehen. Besteht die Haftung auf der Grundlage einer Grünen Karte, so ist diese beim Eintritt in das Bundesgebiet oder sonst im Bundesgebiet auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht vorzuweisen. Wird beim Eintritt nach Österreich für ein Fahrzeug, für das keine Haftung auf der Grundlage einer unterstellten Versicherungsdeckung besteht, weder eine Grüne Karte vorgewiesen noch eine Grenzversicherung abgeschlossen, so ist gem § 62 Abs 2 KFG 1967 die Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet zu verhindern.