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Neu Dokument-ID: 678282

Christian Köhler † | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.7 Rechtsmittelverfahren

Jene Partei, die im Prozess vollständig oder teilweise unterliegt, ist berechtigt, das erstinstanzliche Urteil durch Berufung an das Instanzgericht zu bekämpfen. Die Berufungsfrist beträgt gem § 464 Abs 1 ZPO vier Wochen ab Zustellung des Urteils, die nicht verlängert werden kann. Im Falle eines Verfahrenshilfeantrags wird gem § 464 Abs 3 ZPO die Berufungsfrist unterbrochen.

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