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Neu Dokument-ID: 677439

Alexander Kdolsky | Glossar

Halten und Parken

Dem Lenker eines Lkw wurde vorgeworfen, auf einer Straße wenige Meter vor einer Kreuzung so geparkt zu haben, dass andere Kfz-Lenker am Vorbeifahren gehindert worden seien; er habe dadurch eine Übertretung gem § 23 Abs 1 StVO begangen. § 23 Abs 1 StVO, wonach der Lenker eines Fahrzeuges dieses zum Halten oder Parken unter bester Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzustellen hat, dass kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges gehindert wird, ist nur dann anwendbar, wenn das Halten und Parken an sich gestattet ist. Liegt hingegen etwa der Tatbestand des § 23 Abs 2 StVO vor, so darf nicht auf die (allgemeine) Bestimmung des § 23 Abs 1 StVO zurückgegriffen werden. Dem Akt liegen die Tatsituation zeigenden Lichtbilder bei, die von der belangten Behörde allerdings unberücksichtigt blieben. Wenn sich – was durchaus nahe liegt – aus diesen Beweismitteln ergäbe, dass der Lkw tatsächlich nicht am Rande der Fahrbahn, sondern in der Mitte der Straße abgestellt gewesen wäre, wäre die Bestimmung des § 23 Abs 1 StVO nämlich nicht anzuwenden gewesen, sondern § 23 Abs 2 StVO. Darin liegt eine Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, weshalb der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war (VwGH 26.01.2007, 2006/02/0046).

Ein Lkw-Lenker hielt teilweise vor einer Hauseinfahrt, wobei er beim Fahrzeug blieb. Er wurde gem § 23 Abs 3 iVm § 99 Abs 3 lit a StVO bestraft. Gem § 23 Abs 3 StVO hat ein Fahrzeuglenker, der vor einer Haus- oder Grundstückseinfahrt hält, im Fahrzeug zu verbleiben und beim Herannahen eines Fahrzeuges, dessen Lenker die Haus- oder Grundstückseinfahrt benützen will, die Aus- oder Einfahrt unverzüglich freizumachen. Die Materialien zur Novellierung dieser Bestimmung stellten klar, dass ein vor einer Haus- oder Grundstückseinfahrt haltender Fahrzeuglenker ausnahmslos im Fahrzeug verbleiben muss und damit der Gesetzgeber auch ganz kurzfristige Beeinträchtigungen des Verkehrs, etwa durch die Zeit, die ein Lenker benötigt, der sich beim (statt im, ja sogar auf dem Lenkersitz) Fahrzeug befindet, um in das Fahrzeug einzusteigen und wegzufahren, verhindern wollte. Die Bestrafung war daher rechtens (VwGH 30.01.2004, 2003/02/0209 [VwSlg 16.281 A/2004]).

Ein Pkw-Lenker parkte außerhalb eines Parkplatzes nicht parallel, sondern in einem Winkel von 90° zum Fahrbahnrand und wurde gem § 23 Abs 2 iVm § 99 Abs 3 lit a StVO bestraft. Er argumentierte, dass die von ihm gewählte Art des Abstellens anlässlich der geringen Länge seines Kfz („Smart“) vom Gesamtzweck des § 23 StVO umfasst sei. Bei der Auslegung von Gesetzen ist vornehmlich von deren Wortlaut auszugehen, welcher dann alleine maßgebend ist, wenn diese Methode bereits zu einem klaren Ergebnis führt. § 23 Abs 2 StVO enthält für mehrspurige Fahrzeuge die klare und unmissverständliche Anordnung, dass solche Fahrzeuge grundsätzlich – unabhängig von ihrer Länge – zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen sind. Schon deshalb ist die Norm keiner weiteren Interpretation – auch nicht von dem ins Treffen geführten „Schutzzweck“ her – zugänglich. Die Bestrafung erfolgte daher zu Recht (VwGH 30.01.2004, 2003/02/0234).