3.2.6 Der Mandatsbescheid und die Vorstellung
Die Erlassung eines Mandatsbescheides ist gegenüber der Erlassung eines Bescheides nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens die Ausnahme. Im Zweifel muss daher davon ausgegangen werden, dass kein Bescheid iSd § 57 AVG mit den daran geknüpften Folgen erlassen worden ist. Auf die ausdrückliche Nennung des § 57 AVG oder die Bezeichnung als „Mandatsbescheid“ kommt es nicht an. Die Behörde muss aber doch unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass sie von der Möglichkeit des § 57 AVG Gebrauch gemacht hat (VwGH 86/11/0142). Maßgebend ist allein, ob der Bescheid sich unmissverständlich auf diese Gesetzesstelle gestützt hat (VwGH 95/11/0146).