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Albert Scherzer - Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.1 Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit

Die sachliche Zuständigkeit eines Gerichtes bei der Hauptverhandlung ergibt sich aus der Höhe der angedrohten Freiheitsstrafe in Verbindung mit den Vorschriften der §§ 30 ff StPO. Den Bezirksgerichten obliegt das Hauptverfahren wegen Straftaten, die nur mit einer Geldstrafe oder mit einer Geldstrafe und einer ein Jahr nicht übersteigenden Freiheitsstrafe oder nur mit einer solchen Freiheitsstrafe bedroht sind. Damit ist eine Grenze mittels der maximal drohenden Strafhöhe eingezogen worden. Ausgenommen sind allerdings folgende Delikte, die dennoch in die bezirksgerichtliche Zuständigkeit fallen: §§ 105, 107, 107a, 107c, 153a, 153c, 159, 177c, 177d, 177e, 181, 181b/3, 181c, 181e, 181g, 181i, 207a Abs 3 1. Fall und 3a, 283 Abs 4. Andererseits werden bestimmte Delikte, die grundsätzlich aufgrund der Maximalstrafdrohung dem Bezirksgericht unterfallen würden, ausdrücklich dem Landesgericht zugewiesen. Siehe dazu unten.

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