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Andreas Frank - Christian Köhler † - Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.13 Hintereinanderfahren

Unter dem Begriff „Hintereinanderfahren“ versteht man, wenn sich zwei oder mehrere Fahrzeuge in gleicher oder annähernd gleicher Spur nacheinander fortbewegen, wobei der Abstand nicht so groß ist, dass das Verhalten des Vorausfahrenden unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände keinerlei Einfluss mehr auf den Nachfahrenden haben kann. Ein Fahrzeuglenker hat immer zum vor ihm liegenden Fahrzeug genügend Abstand zu halten, so dass er jederzeit rechtzeitig anhalten kann, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abbremst (§ 18 Abs 1 StVO). In der Regel hat der Fahrzeuglenker, der von hinten auf ein anderes Fahrzeug auffährt, den Schaden zu verantworten (vgl OGH 27.11.1975, 2 Ob 242/75). Hinter Schienenfahrzeugen haben Lenker einen den Straßenbedingungen angemessenen Abstand von mindestens 20 m einzuhalten (Abs 2). Wenn Lenker anhalten müssen und dadurch eine Reihe anhaltender Fahrzeuge entsteht, die bis zu einer Querstraße, einem Schutzweg oÄ zurückreicht, haben die Lenker weiterer herannahender Fahrzeuge so anzuhalten, dass der Verkehr zB auf der Querstraße nicht behindert wird (Abs 3). Wenn zwei lange Fahrzeuge wie zB Lastfahrzeuge, Kraftwagen mit Anhängern oder Omnibusse auf Freilandstraßen hintereinanderfahren, muss zwischen ihnen ein Abstand von 50 m eingehalten werden (um so das Überholen und gefahrlose Wiedereinordnen zu ermöglichen).

Der Kfz-Lenker muss jedenfalls einen Abstand einhalten, der etwa der Länge des Reaktionsweges (Sekundenweges) entspricht, das sind in Metern drei Zehntel der Höhe der eingehaltenen Geschwindigkeit in km/h (VwGH 2008/02/0143).

Wenn der erforderliche Sicherheitsabstand nicht eingehalten wird, stellt dies eine Verwaltungsübertretung iSd § 99 Abs 2c StVO dar.