Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs
Nach § 31 Abs 1 StVO dürfen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Leiteinrichtungen für Menschen mit Sehbehinderung, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial) nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden. Für eine Bestrafung nach § 31 Abs 1 iVm § 99 Abs 2 lit e StVO ist nach der Judikatur unter anderem ausschließlich das unbefugte Anbringen (Zustandsdelikt), nicht aber die anschließende Unterlassung der Beseitigung oder die Aufrechterhaltung eines derartig geschaffenen rechtswidrigen Zustandes (Dauerdelikt) tatbestandsmäßig (VwGH 28.11.2008, 2008/02/0228).
Die Behörde darf nach § 31 Abs 3 StVO die an Straßenverkehrszeichen unbefugt angebrachten Beschriftungen, bildlichen Darstellungen, Anschläge etc. ohne weiteres Verfahren entfernen lassen. Sie ist allerdings nicht befugt, vermeintlich unbefugt angebrachte Verkehrszeichen ohne weiteres Verfahren entfernen zu lassen (LVwG Steiermark LVwG 20.32-3199/2015).
§ 31 Abs 1 StVO stellt im Verhältnis zu § 4 Abs 5 StVO die spezielle Strafbestimmung dar. Beschädigt jemand eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs und meldet diese Beschädigung nicht, macht er sich demnach einer Übertretung nach § 31 Abs 1 iVm § 99 Abs 2 lit e StVO schuldig (VwGH 04.04.2017, 2017/02/0017).