1.3.4 Verteidigung des Beklagten
Der Beklagte kann sich einer Klage zur Gänze oder teilweise unterwerfen. Will er sich zur Gänze unterwerfen, wird er gegen einen bedingten Zahlungsbefehl keinen Einspruch erheben bzw keine Klagebeantwortung erstatten. Dies hat zur Folge, dass der Zahlungsbefehl in Rechtskraft erwächst bzw ein Versäumungsurteil ergeht. Erfolgt eine Unterwerfung nach Streiteinlassung, kann der Beklagte einen Anspruch ganz oder teilweise anerkennen; dies hat zur Folge, dass das Gericht nach Antrag des Klägers ein Anerkenntnisurteil fällt. Darüber hinaus besteht in jedem Verfahrensstadium die Möglichkeit, einen Prozessvergleich abzuschließen.