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Dokument-ID: 1125993
1.14 Außergerichtliche Streitbeilegung
In § 32b KflG wird die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte verankert, als iSd Art 28 der Verordnung (EU) Nr 181/2011 vorzusehende nationale Durchsetzungsstelle, die Streit- und Beschwerdefälle zwischen Fahrgästen und Berechtigungsinhabern wegen behaupteter Verstöße gegen Bestimmungen der Verordnung zu behandeln hat.