3.1.2 Der Bescheid und seine Wirkung
Man kann durchaus die Aussage treffen, dass der Bescheid das Herzstück, das Fundament des verwaltungsrechtlichen Geschehens ist. Die österreichische Rechtslandschaft kennt zwei unterschiedliche Bescheidbegriffe. Ein Bescheid iSd Bundesverfassungsgesetzes (B-VG) ist jede Erledigung einer Verwaltungsbehörde, womit ein individuelles Rechtsverhältnis gestaltet oder festgestellt wird, ob in Form eines Bescheides nach § 56 AVG ergehend oder nicht. Ein Bescheid sei eine hoheitsrechtliche Willensäußerung eines Verwaltungsträgers, die entweder den Bestand oder Nichtbestand eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses feststelle oder ein Recht bzw Rechtsverhältnis begründe, ändere oder aufhebe. Maßgebend sei nicht die äußere Form, sondern der Inhalt. Auch formlosen Erledigungen werde von der Judikatur Bescheidcharakter zuerkannt (UVS OÖ VwSen-530272/2/Re/Sta). Dieser Bescheidbegriff ist weiter gefasst als jener des AVG.